Präambel des Vereins

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Präambel festgehalten.

 1. Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet „Forum Bau + Gartenkultur Überlingen (Futur) e.V.“. Er hat seinen Sitz in Überlingen.

 2. Zweck

Der Verein fördert gemeinnützige Zwecke und unterstützt die Qualität der gestalteten Umwelt in der Stadt Überlingen.

Er bemüht sich um den Betrieb eines Forums für die Auseinandersetzung mit Planung, Städtebau, Architektur, Garten, Ökologie, Kunst und Kultur.

Der öffentliche Dialog über Baukultur steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.
Der Verein koordiniert und organisiert Aktivitäten im Bezug auf Architektur, Städtebau, Raumplanung, Landschaftsplanung und Ingenieurbaukunst. Alle Formen angewandter Gestaltung unserer Umwelt solle als wichtige Bestandteile unserer Kultur im Forum Bau + Gartenkultur Überlingen (Futur) e.V. und in der Öffentlichkeit zur Sprache kommen.

Hierzu führt das Forum Bau + Gartenkultur Überlingen (Futur) e.V. Vorträge, Ausstellungen, Bildungsveranstaltungen, Fortbildungen und Diskussionen durch, um die öffentliche Bewusstseinsbildung und Meinungsbildung anzuregen.
Die Förderung der Bau- und Gartenkultur und der Dialog sollen auch auf die unterschiedlichen nationalen und regionalen Ausprägungen in Überlingen eingehen. Es soll ein regelmäßiger Informationsaustausch in Überlingen, aber auch in den Ortsteilen stattfinden.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Passiv-Mitgliedern (Fördermitglieder). Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das vollendete 18. Lebensjahr erreicht hat und ein Aufnahmegesuch an den Präsidenten richtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedsbeiträge betragen mindestens 40 Euro für ordentliche Mitglieder und passive Mitglieder. Studenten sind beitragsfrei.

 4. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den / die Präsidenten/in gerichtet werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen grob verletzt oder seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss sind dem Betroffenen die Gründe für den Ausschluss mitzuteilen und die Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung Berufung gegen den Beschluss einzulegen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückerstattung bereist bezahlter Mitgliedsbeiträge; sie schulden den von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

 5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-       die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

-       der Vorstand

-       die Kassenprüfer (Rechnungsrevisoren)

 6. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Mitgliederversammlung soll in Überlingen stattfinden. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus unter Beilage der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer. Ihr obliegt überdies die Abnahme der Jahresrechnung und des Kassenberichts. Sie beschliesst über das Jahresbudget, setzt den Mitgliederbeitrag und die Finanzkompetenz des Vorstandes fest und behandelt Berufungen gegen Ausschlüsse. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, nämlich dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie mindestens 3 weiteren Beisitzern. Das Präsidentenamt soll alternierend alle zwei Jahre besetzt werden. Das Gleiche gilt für den/die Vizepräsidenten/in. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch Statuten oder Gesetze ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Er ist insbesondere berechtigt für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Realisierung der Projekte des Vereins eine geschäftsleitende Person arbeitsvertraglich anzustellen. Diese kann im Rahmen des Budgets und der ihr übertragenen Finanzkompetenz für einzelne Projekte Arbeitsgruppen bilden.

Der Verein wird nach Aussen vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, wobei diese jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind. Den weiteren Vorstandsmitgliedern steht keine Vertretungsbefugnis im Aussenverhältnis zu.

 8. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstatten.

 9. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  10. Änderung der Satzung

Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese beim Registergericht anzumelden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem jeweils zu führenden Protokoll schriftlich festgehalten.

 11. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung anwesend sind. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Kompetenzen fest.

 12. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

 13. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde an der Mitgliederversammlung des Forum Bau + Gartenkultur Überlingen (Futur) e.V. vom 24.09.2010 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 14. Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

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